Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Firmenmitgliedschaft und die Trägerschaft der Swiss AI Association (swissAI)

Diese Bedingungen regeln den Leistungsvertrag zwischen swissAI und Unternehmen. Die Mitgliedschaft selbst richtet sich nach den Statuten. Wo sich diese Bedingungen und die Statuten widersprechen, gehen die Statuten vor.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für die Firmenmitgliedschaft, die Trägerschaft und weitere Sponsoringleistungen von swissAI, Wambisterstrasse 1a, 5412 Gebenstorf AG.

1.2 Vertragspartnerin ist das Unternehmen, das die Firmenmitgliedschaft oder die Trägerschaft bestellt. Es wird in diesen Bedingungen «die Firma» genannt.

1.3 Abweichende Bedingungen der Firma gelten nur, wenn swissAI ihnen schriftlich zustimmt.

1.4 Die Mitgliedschaft natürlicher Personen richtet sich ausschliesslich nach den Statuten. Diese Bedingungen gelten für sie nicht.

2. Vertragsschluss und Aufnahme

2.1 Der Leistungsvertrag kommt zustande, wenn swissAI die Anmeldung der Firma bestätigt.

2.2 Für die Vereinsmitgliedschaft gilt zusätzlich Art. 3.2 der Statuten: Nach einer Testphase von einem Monat entscheiden die Teilnehmenden, ob sie dabei bleiben. Ohne Veto des Vorstands wird das Mitglied aufgenommen. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

2.3 Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entfällt der Vertrag von Anfang an. Bereits bezahlte Beträge werden zurückerstattet.

2.4 Die Firma benennt bei der Anmeldung eine Ansprechperson und die Personen, für die sie Member-Pro-Zugänge aktiviert.

3. Zusammensetzung und Qualifikation des Beitrags

3.1 Der Jahresbeitrag der Firmenmitgliedschaft setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem statutarischen Mitgliederbeitrag nach Art. 4.1 der Statuten und dem Entgelt für die Sichtbarkeits- und Nutzungsleistungen nach diesen Bedingungen.

3.2 Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 200 pro Jahr und aktiviertem Member-Pro-Zugang, höchstens drei. Er begründet die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der benannten Personen.

3.3 Der übrige Betrag ist Entgelt für Leistungen von swissAI, namentlich Eintrag in die Swiss AI Landscape, Firmenprofil, Logoverwendung und Publisher-Rechte. Er ist kein Mitgliederbeitrag.

3.4 Beide Teile werden auf der Rechnung getrennt ausgewiesen. Der Gesamtpreis richtet sich nach der Unternehmensgrösse und ändert sich durch die Aufteilung nicht.

3.5 Aktiviert die Firma weniger als drei Zugänge, sinkt der Mitgliederbeitragsanteil entsprechend und der Anteil Leistungsentgelt steigt um denselben Betrag. Der Gesamtpreis bleibt gleich.

4. Zahl der Zugänge und Bindung für ein Jahr

4.1 Die Firma gibt an, für wie viele Personen sie Member-Pro-Zugänge aktiviert. Zulässig sind ein bis drei Zugänge.

4.2 Diese Zahl wird bei der Anmeldung und danach bei jeder Jahresrechnung festgelegt. Sie gilt für die gesamte Rechnungsperiode von einem Jahr.

4.3 Die Zahl bestimmt den Mitgliederbeitragsanteil nach Ziffer 3.2 und die Zahl der Stimmen der Firma an der Vereinsversammlung.

4.4 Die Zahl kann während der laufenden Rechnungsperiode nicht geändert werden. Eine Änderung ist swissAI vor der nächsten Jahresrechnung mitzuteilen und wirkt ab dieser Rechnung.

4.5 Die Firma kann die benannten Personen während der Periode austauschen, sofern die Zahl der Zugänge gleich bleibt. Ein Wechsel ist swissAI schriftlich mitzuteilen.

4.6 Ziffer 4.4 schafft Planbarkeit für beide Seiten. Sie verhindert insbesondere, dass kurz vor einer Vereinsversammlung zusätzliche Stimmen erworben werden.

5. Leistungen

5.1 Welche Leistungen die Firma erhält, richtet sich nach der gewählten Stufe und nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungskatalog von swissAI.

5.2 Der Leistungskatalog wird der Firma vor dem Vertragsschluss bekannt gegeben und ist Bestandteil des Vertrags.

5.3 Träger erhalten bis Ende Januar einen schriftlichen Leistungsnachweis über das abgelaufene Jahr. Der Nachweis ist Teil der Leistung.

5.4 Leistungen, die an eine Zahl gebunden sind, etwa Beratungstage oder Sponsor-Slots, gelten pro Kalenderjahr. Nicht bezogene Leistungen verfallen am Jahresende und werden nicht übertragen und nicht vergütet.

5.5 Kann swissAI eine Leistung aus Gründen nicht erbringen, die es nicht zu vertreten hat, bietet es der Firma eine gleichwertige Ersatzleistung an.

6. Änderung von Leistungen

6.1 swissAI kann den Leistungskatalog anpassen, wenn das für die Weiterentwicklung des Verbands, aus organisatorischen oder aus rechtlichen Gründen nötig ist.

6.2 Änderungen werden der Firma mindestens einen Monat vor Wirksamkeit schriftlich mitgeteilt.

6.3 Wird eine für die Firma wesentliche Leistung eingestellt oder in ihrem Umfang wesentlich verringert, kann die Firma den Leistungsvertrag innert 30 Tagen nach der Mitteilung auf den nächsten Rechnungstermin kündigen. Das bereits bezahlte Entgelt wird ab dem Wirksamwerden der Kündigung anteilig zurückerstattet.

6.4 Die Kündigung nach Ziffer 6.3 betrifft nur den Leistungsvertrag. Für den Austritt aus dem Verein gilt Art. 5.2 der Statuten.

7. Trägerschaft und Sponsoring

7.1 Die Trägerschaft ist ein Leistungsvertrag. Ihr Beitrag ist vollständig Entgelt für Leistungen von swissAI.

7.2 Träger und Sponsoren sind aufgrund des Trägerschafts- oder Sponsoringvertrags keine Vereinsmitglieder. Sie haben kein Stimmrecht in den Organen des Vereins.

7.3 Ist eine Trägerin zugleich Firmenmitglied, ergibt sich ihr Stimmrecht aus der Firmenmitgliedschaft nach Ziffer 4.3 und nicht aus der Trägerschaft.

7.4 Ein Beiratssitz, wie er in der obersten Trägerstufe enthalten ist, vermittelt eine beratende Stimme. Er begründet weder Stimmrecht in den Vereinsorganen noch Einfluss auf die Positionen des Verbands.

7.5 Sachleistungen werden vor dem Vertragsschluss zum Marktwert bewertet und im Vertrag festgehalten. Sie können an eine Trägerstufe angerechnet werden.

7.6 Projektbezogenes Sponsoring wird in einem eigenen Vertrag geregelt und zählt nicht an eine Trägerstufe an.

8. Rechnungsstellung, Laufzeit und Kündigung

8.1 Der Beitrag wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

8.2 Für die Vereinsmitgliedschaft gilt Art. 5.2 der Statuten: Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei einer Kündigung unter dem Jahr verfällt der Anteil an den Kosten. Ein Austritt auf das Jahresende ist immer möglich.

8.3 Der Leistungsvertrag läuft ein Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

8.4 Wird für den Leistungsvertrag eine längere Mindestlaufzeit vereinbart, etwa drei Jahre bei der Trägerschaft, gilt diese ausschliesslich für das Leistungsentgelt. Auf die Vereinsmitgliedschaft ist sie nicht anwendbar. Die Firma kann in jedem Fall nach Art. 5.2 der Statuten aus dem Verein austreten.

8.5 Tritt die Firma aus dem Verein aus, ohne den Leistungsvertrag zu kündigen, entfallen alle Leistungen, die die Mitgliedschaft voraussetzen. Das Leistungsentgelt bleibt für die vereinbarte Laufzeit geschuldet.

8.6 Wird ein Mitglied nach Art. 5.3 der Statuten ausgeschlossen, endet der Leistungsvertrag auf denselben Zeitpunkt. Das Entgelt für den nicht mehr bezogenen Teil der laufenden Periode wird anteilig zurückerstattet.

9. Steuern und Mehrwertsteuer

9.1 swissAI ist nicht gewinnorientiert und verfügt über keine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit.

9.2 Beiträge sind deshalb nicht als Spende abzugsfähig. In aller Regel sind sie bei der Firma als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbuchbar. Für die steuerliche Behandlung bei der Firma ist diese selbst verantwortlich.

9.3 swissAI ist zurzeit nicht mehrwertsteuerpflichtig. Alle Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

9.4 Überschreitet swissAI die Schwelle zur Mehrwertsteuerpflicht, verstehen sich die Beträge ab dem Zeitpunkt der Steuerpflicht zuzüglich Mehrwertsteuer. swissAI informiert die Firma vorgängig.

10. Logo- und Markennutzung

10.1 Die Firma erlaubt swissAI, ihren Namen und ihr Logo für die Darstellung der Mitgliedschaft oder der Trägerschaft zu verwenden, namentlich auf der Website, in der Swiss AI Landscape, in Publikationen und in Veranstaltungsunterlagen.

10.2 swissAI verwendet Name und Logo nur in diesem Rahmen und hält sich an gestalterische Vorgaben der Firma, soweit diese vorliegen und mit dem Auftritt von swissAI vereinbar sind.

10.3 Die Firma darf während der Laufzeit angeben, dass sie Firmenmitglied oder Trägerin von swissAI ist, und das dafür bereitgestellte Kennzeichen verwenden. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Marke swissAI, insbesondere eine Darstellung als Empfehlung oder Zertifizierung durch swissAI, ist nicht gestattet.

10.4 Nach dem Ende des Vertrags stellen beide Seiten die Nutzung innert 30 Tagen ein. Nachweise in Archiven, Berichten und bereits erschienenen Publikationen bleiben zulässig.

10.5 Die Firma bestätigt, dass sie über die nötigen Rechte am übermittelten Material verfügt.

11. Datenschutz

11.1 swissAI bearbeitet Personendaten nach dem Schweizer Datenschutzgesetz. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

11.2 swissAI bearbeitet die Daten der Ansprechperson und der benannten Zugangsberechtigten, soweit das für die Durchführung des Vertrags, die Führung des Mitgliederverzeichnisses und die Information der Mitglieder nötig ist.

11.3 swissAI gibt diese Daten nicht an Dritte weiter, ausser die Firma stimmt zu oder eine Rechtsvorschrift verpflichtet dazu. Angaben, die die Firma zur Veröffentlichung im Firmenprofil oder in der Swiss AI Landscape freigibt, sind davon ausgenommen.

12. Haftung

12.1 swissAI haftet für Schäden aus Absicht und grober Fahrlässigkeit.

12.2 Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, soweit das Gesetz das zulässt. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn und für indirekte Schäden.

12.3 swissAI schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg aus der Mitgliedschaft oder der Trägerschaft, namentlich keine bestimmte Reichweite, Zahl von Kontakten oder Geschäftsabschlüsse.

12.4 Angaben zu Reichweiten und Kennzahlen beruhen auf dem jeweiligen Stand der Messung und sind keine Zusicherung künftiger Werte.

12.5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nach Art. 7.2 der Statuten ausschliesslich das Vereinsvermögen.

13. Änderungen dieser Bedingungen

13.1 swissAI kann diese Bedingungen anpassen. Die jeweils gültige Fassung wird auf der Website veröffentlicht.

13.2 Änderungen werden der Firma mindestens einen Monat vor Wirksamkeit schriftlich mitgeteilt.

13.3 Widerspricht die Firma nicht innert 30 Tagen nach der Mitteilung, gilt die neue Fassung ab dem genannten Zeitpunkt als angenommen. Widerspricht sie, kann sie den Leistungsvertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen; bis dahin gilt die bisherige Fassung.

13.4 Für Änderungen des Leistungskatalogs gilt Ziffer 6.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Auf diese Bedingungen ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

14.2 Gerichtsstand ist Gebenstorf AG, dem Sitz des Vereins. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

14.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

14.4 Massgebend ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Übersetzungen dienen der Information.