Statuten des Vereins swissAI
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen swissAI (früher KImpact) besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.
1.2 Sitz des Vereins ist in Gebenstorf, AG.
2. Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist als Verband für den Austausch und die Weiterbildung von KI-Interessierten (Künstliche Intelligenz), sowie die Positionierung von teilnehmenden Firmen und Personen im Bereich KI als Verband.
2.2 Einer Umwandlung des Vereinszwecks müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen.
3. Mitglieder
3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.
3.2 Nach 1 Monat Testphase können Teilnehmende entscheiden, ob sie dabei bleiben möchten. Ohne Veto des Vorstands wird das Mitglied automatisch aufgenommen. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.
4. Mitgliederbeitrag
4.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Er beträgt maximal CHF 200 pro Jahr/Person.
4.2 Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Erlöschensgründe
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt;
- Ausschluss;
- Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
5.2 Austritt
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Kalenderjahrs schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei einer Kündigung unter dem Jahr verfällt der Anteil an den Kosten. Ein Austritt zum Jahresende ist immer möglich.
5.3 Ausschluss
5.3.1 Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen vom Verein ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort.
5.3.2 Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.
5.4 Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.
6. Organisation des Vereins
6.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle (der Revisor).
6.2 Vereinsversammlung
6.2.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts der Revisionsstelle (des Revisors);
- Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle (des Revisors);
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets;
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle (des Revisors);
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
- Änderung der Statuten;
- Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
6.2.2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden, die Anträge des Vorstandes sowie den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle.
6.2.3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens bis 31. Januar eines Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge.
6.2.4 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung.
6.2.5 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer und 2 stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen.
6.2.6 Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
6.2.7 Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Vereinsversammlung schriftlich statt.
6.2.8 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch eine Drittperson vertreten lassen.
6.2.9 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
6.3 Vorstand
6.3.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Sie werden von der Vereinsversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
6.3.2 Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt mit der Wahl des Präsidenten seine Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten und Kassier. Ämterkumulation ist zulässig.
6.3.3 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;
- Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Buchführung.
6.3.4 Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
6.3.5 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6.4 Revisionsstelle (Revisor)
6.4.1 Die Vereinsversammlung kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen, als Revisionsstelle (bzw. Revisor) für die Dauer von einem Amtsjahr wählen. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
6.4.2 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.
6.4.3 Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
7. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht
7.1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.
7.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
8. Statutenänderungen und Auflösung
8.1 Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.2 Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.3 Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
9. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 01.09.2023 genehmigt und treten sofort in Kraft. Die Vereinsgründung ist rückwirkend auf den 01.01.2023 gültig.
Chris Beyeler, Präsident